Artikel 18a VO (EG) 2000/1622

Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder Traubentrester oder ausgepressten aszú-Teig

Das Aufgießen von Wein oder Traubenmost auf Weintrub oder ausgepressten aszú-Teig gemäß Anhang IV Nummer 4 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muss gemäß den am 1. Mai 2004 geltenden ungarischen Vorschriften folgendermaßen erfolgen:

a)
„Tokaji fordítás” wird hergestellt, indem Traubenmost oder Wein auf ausgepressten aszú-Teig aufgegossen wird;
b)
„Tokaji máslás” wird hergestellt, indem Traubenmost oder Wein auf Weintrub von szamorodni oder aszú aufgegossen wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.