Artikel 19 VO (EG) 2000/1622

Schwefeldioxidgehalt

(1) Die Änderungen der Liste der in Anhang V Abschnitt A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Weine sind in Anhang XII dieser Verordnung aufgeführt.

(2) Bis zur Erschöpfung der Bestände dürfen zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten werden:

Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft, ausgenommen Portugal, die vor dem 1. September 1986 erzeugt worden sind, mit Ausnahme von Schaumwein und Likörwein, und

Weine mit Ursprung in Drittländern und Portugal, die vor dem 1. September 1987 in die Gemeinschaft eingeführt worden sind, mit Ausnahme von Schaumwein und Likörwein,

deren Gesamtschwefeldioxidgehalt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch folgende Werte nicht überschreitet:

a)
175 mg/l bei Rotwein,
b)
225 mg/l bei Weißwein und Roséwein,
c)
abweichend von den Buchstaben a) und b) bei Weinen, die einen in Invertzucker berechneten Restzuckergehalt von 5 g/l oder mehr haben, 225 mg/l bei Rotwein und 275 mg/l bei Weißwein und Roséwein.

Ferner dürfen folgende Weine bis zur Ausschöpfung der Bestände in ihrem Erzeugungsland und zur Ausfuhr nach Drittländern zum direkten Nahrungsverbrauch angeboten werden:

vor dem 1. September 1986 erzeugte Weine mit Ursprung in Spanien, deren Gesamtschwefeldioxidgehalt die vor diesem Termin nach den spanischen Bestimmungen geltenden Werte nicht überschreitet,

vor dem 1. Januar 1991 erzeugte Weine mit Ursprung in Portugal, deren Gesamtschwefeldioxidgehalt die vor diesem Termin nach den portugiesischen Bestimmungen geltenden Werte nicht überschreitet.

(3) Bis zur Erschöpfung der Bestände darf Schaumwein mit Ursprung in Drittländern und Portugal zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten werden, der vor dem 1. September 1987 in die Gemeinschaft eingeführt wurde und dessen Gesamtschwefeldioxidgehalt jeweils folgende Werte nicht überschreitet:

250 mg/l bei Schaumwein,

200 mg/l bei Qualitätsschaumwein.

Ferner dürfen folgende Weine bis zur Ausschöpfung der Bestände in ihrem Erzeugungsland und zur Ausfuhr nach Drittländern zum direkten Nahrungsverbrauch angeboten werden:

vor dem 1. September 1986 erzeugte Weine mit Ursprung in Spanien, deren Gesamtschwefeldioxidgehalt die vor diesem Termin nach den spanischen Bestimmungen geltenden Werte nicht überschreitet,

vor dem 1. Januar 1991 erzeugte Weine mit Ursprung in Portugal, deren Gesamtschwefeldioxidgehalt die vor diesem Termin nach den portugiesischen Bestimmungen geltenden Werte nicht überschreitet.

(4) Die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten aufgrund der Witterungsverhältnisse zulassen können, dass bei in bestimmten Weinbauzonen ihres Hoheitsgebiets erzeugtem Wein der Gesamtgehalt an Schwefeldioxid von weniger als 300 mg/l nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 um höchstens 40 mg/l erhöht wird, sind in Anhang XIIa dieser Verordnung aufgeführt.

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