Artikel 31 VO (EG) 2000/1622

Verwaltungsvorschriften für die Süßung

(1) Die natürlichen oder juristischen Personen, die die Süßung vornehmen, senden der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet das Verfahren durchgeführt wird, eine entsprechende Meldung.

(2) Diese Meldungen erfolgen schriftlich. Sie müssen bei der zuständigen Behörde mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Vornahme der Arbeiten zur Süßung eingegangen sein.

Wird die Süßung häufig oder ständig von einem Unternehmen vorgenommen, so können die Mitgliedstaaten jedoch zulassen, daß eine Meldung für mehrere Süßungsvorgänge oder für einen bestimmten Zeitraum an die zuständige Behörde gerichtet wird. Eine solche Meldung ist nur zulässig, wenn das Unternehmen über die einzelnen Süßungsvorgänge sowie über die in Absatz 3 genannten Angaben Buch führt.

(3) Die Meldung enthält folgende Angaben:

a)
bei Süßung gemäß den Bedingungen von Anhang V Abschnitt F Nummer 1 Buchstabe a) und Anhang VI Abschnitt G Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999:

i)
Menge und Gesamtalkoholgehalt sowie vorhandener Alkoholgehalt des betreffenden Tafelweins oder Qualitätsweins b.A.,
ii)
Menge und Gesamtalkoholgehalt sowie vorhandener Alkoholgehalt des zuzusetzenden Traubenmostes,
iii)
Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alkoholgehalt des Tafelweins oder des Qualitätsweins b.A. nach der Süßung,

b)
bei Süßung gemäß den Bedingungen von Anhang V Abschnitt F Nummer 1 Buchstabe b) und Anhang VI Abschnitt G Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999:

i)
Menge und Gesamtalkoholgehalt sowie vorhandener Alkoholgehalt des betreffenden Tafelweins oder Qualitätsweins b.A.,
ii)
Menge, Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alkoholgehalt des Traubenmostes, bzw. Menge und Dichte des zuzusetzenden konzentrierten Traubenmostes,
iii)
Gesamtalkoholgehalt und vorhandener Alkoholgehalt des Tafelweins oder des Qualitätsweins b.A. nach der Süßung.

(4) Die in Absatz 1 bezeichneten Personen führen Buch über die Zugänge und Abgänge an Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost, die sich zum Zwecke der Süßung in ihrem Besitz befinden.

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