Artikel 39 VO (EG) 2000/1622

Zusatz von Alkohol zu Perlwein

Gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 darf der Zusatz von Alkohol zu Perlwein den gesamten Alkoholgehalt des Perlweins um höchstens 0,5 % vol erhöhen. Der Alkohol darf nur in Form einer Versanddosage und unter der Bedingung zugesetzt werden, daß dieses Verfahren und nach den geltenden Vorschriften des Erzeugermitgliedstaats zulässig ist und diese Vorschriften der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt worden sind.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.