Artikel 6 VO (EG) 2000/1622
Die Reinheits- und Identitätskriterien für die bei den önologischen Behandlungen verwendeten Stoffe gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die in der Richtlinie 96/77/EG festgelegten Kriterien. Gegebenenfalls werden diese Reinheitskriterien durch besondere Vorschriften in der vorliegenden Verordnung ergänzt.
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