ANHANG II VO (EG) 2000/1622
Jahre, in denen Erzeugnisse aus den Weinbauzonen A und B, die nicht den in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten natürlichen Mindestalkoholgehalt aufweisen, für die Erzeugung von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure verwendet werden dürfen(Artikel 3 dieser Verordnung)
(z.E.)
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.