ANHANG VI VO (EG) 2000/1622

Vorschriften für Kalziumtartrat(Artikel 7 dieser Verordnung)

ANWENDUNGSBEREICH

Kalziumtartrat wird dem Wein als technische Hilfssubstanz beigefügt und dient der Förderung der Ausfällung des Weinsteins bzw. der Verhinderung der Ausfällung von Kaliumhydrogentartrat und Kalziumtartrat durch Verringerung ihrer Endkonzentration.

VORSCHRIFTEN

Die Höchstdosis wird in Anhang IV dieser Verordnung festgesetzt.

Beim Zusatz von Kalziumtartrat wird der Wein geschüttelt und künstlich gekühlt; anschließend werden die gebildeten Kristalle durch physikalische Verfahren getrennt.

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