Präambel VO (EG) 2000/1622

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), insbesondere auf die Artikel 42, 44, 45, 46 und 80,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Titel V Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sowie in mehreren Anhängen derselben Verordnung wurden die Grundregeln für die önologischen Verfahren und Behandlungen festgelegt und wurde bestimmt, daß die Kommission Durchführungsbestimmungen hierzu erläßt.
(2)
Bis zum Erlaß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 waren diese Grundregeln über zahlreiche Gemeinschaftsverordnungen verteilt. Im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Gemeinschaft wie auch der Verwaltungen, die mit der Anwendung der Gemeinschaftsregelung beauftragt sind, empfiehlt es sich, diese Vorschriften in einem Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen zusammenzufassen und die Verordnungen aufzuheben, in denen diese Frage behandelt wurde; dabei handelt es sich um die Verordnungen der Kommission (EWG) Nr. 1618/70(2), (EWG) Nr. 1972/78(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 45/80(4), (EWG) Nr. 2394/84(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2751/86(6), (EWG) Nr. 305/86(7), (EWG) Nr. 1888/86(8), (EWG) Nr. 2202/89(9), (EWG) Nr. 2240/89(10), (EWG) Nr. 3220/90(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1477/99(12), (EG) Nr. 586/93(13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 693/96(14), (EG) Nr. 3111/93(15), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 693/98(16), und (EG) Nr. 1128/96(17).
(3)
Der auf diese Weise festgelegte Gemeinschaftskodex muß die bestehende Regelung enthalten und sie an die neuen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 anpassen. Jedoch sind solche Änderungen vorzunehmen, die diese Regelung kohärenter machen, vereinfachen und gewisse noch vorhandene Lücken schließen, um ein umfassendes gemeinschaftliches Regelwerk in diesem Bereich zu schaffen. Auch sind einige Vorschriften im Hinblick auf größere Rechtssicherheit bei ihrer Anwendung zu präzisieren.
(4)
In dem Bemühen um eine Vereinfachung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften sind nur die vom Rat ausdrücklich in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Ansonsten dürften die sich aus den Artikeln 28 und folgende des Vertrags ergebenden Vorschriften ausreichen, um den freien Warenverkehr mit Erzeugnissen des Weinbausektors im önologischen Bereich zu ermöglichen.
(5)
Außerdem ist festzulegen, daß dieser Kodex unbeschadet besonderer Bestimmungen in anderen Bereichen gilt. Solche besonderen Bestimmungen können insbesondere im Rahmen der Vorschriften über Lebensmittel bestehen oder künftig geschaffen werden.
(6)
Gemäß Artikel 42 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 493/1999 dürfen auch Trauben von Sorten, die nicht in der Klassifizierung nach Artikel 19 derselben Verordnung als Keltertraubensorten aufgeführt sind, sowie die daraus gewonnenen Erzeugnisse in der Gemeinschaft zur Herstellung der in demselben Absatz genannten Erzeugnisse verwendet werden. Es ist die Liste der Sorten aufzustellen, für die diese Ausnahmen vorgesehen sind.
(7)
Nach Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist das Verzeichnis der Qualitätslikörweine bestimmter Anbaugebiete (Qualitätslikörweine b.A.) zu erstellen, für die besondere Herstellungsregeln zugelassen sind. Damit sich die Erzeugnisse leichter identifizieren lassen und der innergemeinschaftliche Handel reibungsloser abwickeln läßt, sollte auf die in den gemeinschaftlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls im Landesrecht vorgesehenen Bezeichnungen zurückgegriffen werden.
(8)
Nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 493/1999 sind auch die Grenzwerte und die Bedingungen für die Verwendung bestimmter Stoffe festzulegen.
(9)
In Anbetracht der derzeit verfügbaren technischen und wissenschaftlichen Angaben über den Zusatz von Lysozym, insbesondere hinsichtlich der qualitativen und gesundheitlichen Merkmale der so behandelten Weine, ist es nicht möglich, die Grenzwerte für diese neue Behandlung endgültig festzusetzen, und empfiehlt es sich, die Verwendung von Lysozym noch nicht zuzulassen und im nächsten Wirtschaftsjahr ergänzende Versuche durchzuführen.
(10)
Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79(18) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3307/85(19) sah mit Wirkung vom 1. September 1986 eine Verringerung der Höchstwerte für den Gesamtschwefeldioxidgehalt der Weine außer Schaumweinen, Likörweinen und einigen Qualitätsweinen um 15 Milligramm je Liter vor. Um Schwierigkeiten beim Absatz der Weine aufgrund dieser Änderung der Produktionsregeln zu vermeiden, wurde zugelassen, daß nach diesem Zeitpunkt Weine mit Ursprung in der Gemeinschaft außer Portugal, die vor diesem Zeitpunkt erzeugt wurden, und während einer Übergangszeit von einem Jahr ab dem genannten Zeitpunkt Weine mit Ursprung in Drittländern und in Portugal zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch angeboten werden durften, falls ihr Gesamtschwefeldioxidgehalt den Gemeinschaftsbestimmungen oder gegebenenfalls den spanischen Vorschriften entsprach, die vor dem 1. September 1986 Gültigkeit hatten, Diese Maßnahme ist zu verlängern, da es noch Lagerbestände dieser Weine geben kann.
(11)
Die Artikel 12 und 16 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79(20) sahen mit Wirkung vom 1. September 1986 eine Verringerung der Höchstwerte für den Gesamtschwefeldioxidgehalt der Schaumweine, der Qualitätsschaumweine und der Qualitätsschaumweine bestimmter Anbaugebiete um 15 Milligramm je Liter vor. Für Schaumweine aus der Gemeinschaft, ausgenommen Portugal, sah Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 die Möglichkeit vor, diese Erzeugnisse bis zur Ausschöpfung der Bestände zu vermarkten, wenn sie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 in ihrer vor dem 1. September 1986 geltenden Fassung bereitet worden waren. Ferner sind für eingeführte Schaumweine sowie aus Spanien und Portugal stammende und vor dem 1. September 1986 hergestellte Schaumweine Übergangsmaßnahmen vorzusehen, um Schwierigkeiten beim Absatz dieser Erzeugnisse zu vermeiden. Es ist zuzulassen, daß diese Erzeugnisse während einer Übergangszeit nach diesem Zeitpunkt zum Verkauf angeboten werden dürfen, wenn ihr Gesamtschwefeldioxidgehalt den vor dem 1. September 1986 geltenden Gemeinschaftsbestimmungen entspricht.
(12)
In Anhang V Abschnitt B Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist der Höchstgehalt der Weine an flüchtiger Säure festgelegt. Ausnahmen können für bestimmte Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (b.A.) und bestimmte mit einer geographischen Angabe bezeichneten Tafelweine sowie für Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 % vol vorgesehen werden. Einige aus Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich und dem Vereinigten Königreich stammende Weine dieser Art weisen aufgrund besonderer Bereitungsverfahren und ihres höheren Alkoholgehalts üblicherweise einen höheren Gehalt an flüchtiger Säure auf als in vorgenanntem Anhang V vorgesehen. Damit diese Weine weiterhin nach den üblichen, spezifische Merkmale verleihenden Methoden hergestellt werden können, sollte von vorgenanntem Anhang V Abschnitt B Nummer 1 abgewichen werden.
(13)
Nach Anhang V Abschnitt D Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind die Weinanbaugebiete anzugeben, in denen Saccharose herkömmlicherweise gemäß der am 8. Mai 1970 geltenden Regelung zugesetzt wurde.
(14)
Im Großherzogtum Luxemburg ist es dank des geringen Umfangs des Weinbaus möglich, daß die zuständigen Behörden alle Erzeugnispartien, aus denen Wein bereitet wird, systematisch überprüfen. Solange diese Verhältnisse gegeben sind, ist keine Anreicherungsmeldung erforderlich.
(15)
Nach Anhang V Abschnitt G Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 muß jede Anreicherung, Säuerung und Entsäuerung den zuständigen Behörden gemeldet werden. Das gleiche gilt für die Mengen an Saccharose, konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat, die natürliche oder juristische Personen zur Anwendung dieser Verfahren besitzen. Zweck dieser Meldungen ist es, die betreffenden Maßnahmen kontrollieren zu können. Sie müssen deshalb an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gerichtet werden, in dem diese Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Die Meldungen müssen deshalb möglichst genau sein und der zuständigen Behörde innerhalb von Fristen zugehen, die für eine wirksame Kontrolle durch diese Behörde angemessen sind, wenn es sich um eine Erhöhung des Alkoholgehalts handelt. Im Falle einer Säuerung oder Entsäuerung reicht eine Nachkontrolle aus. Zur Erleichterung der Verwaltungsarbeit sollten deshalb diese Meldungen, mit Ausnahme der ersten Meldung im Wirtschaftsjahr, durch die laufende Ergänzung der regelmäßig von der zuständigen Behörde überwachten Bücher ersetzt werden.
(16)
In Anhang V Abschnitt F Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind bestimmte Regeln für die Süßung der Weine festgelegt. Diese Vorschrift gilt in erster Linie für Tafelweine. Sie gilt gemäß Anhang VI Abschnitt G Nummer 2 derselben Verordnung auch für Qualitätsweine b.A.
(17)
Die Süßung darf nicht zu einer Anreicherung führen, die über die in Anhang V Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Grenzwerte hinausgeht. Zu diesem Zweck wurden in Anhang V Abschnitt F Nummer 1 derselben Verordnung besondere Vorschriften aufgenommen. Außerdem erweisen sich Kontrollmaßnahmen als unerläßlich, insbesondere um die Einhaltung der betreffenden Vorschriften sicherzustellen.
(18)
Um die Wirksamkeit der Kontrollen zu erhöhen, ist es zweckmäßig, daß die Süßung nur auf der Stufe der Erzeugung oder einer der Erzeugung möglichst nahestehenden Stufe erfolgt. Die Süßung muß daher auf die Stufe der Erzeugung und des Großhandels beschränkt werden.
(19)
Die Kontrollstelle muß über die beabsichtigte Süßung unterrichtet werden. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, daß jeder, der eine Süßung vornehmen will, dies der Kontrollstelle schriftlich meldet. Eine Vereinfachung des Verfahrens kann jedoch vorgesehen werden, wenn die Süßung häufig oder ständig in einem Unternehmen durchgeführt wird.
(20)
Zweck der Meldung ist, eine Kontrolle der Süßung zu ermöglichen. Die Meldungen müssen deshalb an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gerichtet werden, in dessen Hoheitsgebiet diese Maßnahme durchgeführt werden soll. Die Meldungen müssen möglichst genau sein und der zuständigen Behörde vor Durchführung der Maßnahme zugehen.
(21)
Für eine wirksame Kontrolle müssen die vor der Süßung im Besitz des Betroffenen befindlichen Mengen an Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost angegeben werden. Diese Meldung hat aber nur dann Zweck, wenn sie gleichzeitig mit der Auflage verbunden ist, über den Zugang und Abgang der für die Süßung verwendeten Erzeugnisse Buch zu führen.
(22)
Um die Verwendung von Saccharose bei der Süßung von Likörweinen zu vermeiden, empfiehlt es sich, zusätzlich zur Verwendung von konzentriertem Traubenmost diejenige von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat zu gestatten.
(23)
Der Verschnitt ist ein allgemein übliches önologisches Verfahren. In Anbetracht seiner etwaigen Auswirkungen ist eine Regelung vor allem zur Vermeidung seiner mißbräuchlichen Anwendung erforderlich.
(24)
Der Verschnitt ist ein Vermischen von Weinen oder Mosten verschiedener Herkunft oder verschiedener Kategorien.
(25)
Bei Weinen und Mosten aus der gleichen Weinbauzone der Gemeinschaft oder aus dem gleichen Erzeugungsgebiet eines Drittlands ist die Angabe der geographischen Herkunft oder der Rebsorte von großer Bedeutung für ihren Handelswert. Es erweist sich daher als zweckmäßig, auch das Vermischen von Weinen oder Traubenmosten mit Herkunft aus der gleichen Zone, jedoch innerhalb derselben aus verschiedenen geographischen Einheiten, sowie das Vermischen von Weinen oder Traubenmosten, die aus verschiedenen Rebsorten oder Jahrgängen gewonnen worden sind, als Verschnitt anzusehen, wenn Angaben hierüber bei der Bezeichnung des so gewonnenen Erzeugnisses gemacht werden.
(26)
Nach Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ist der Verschnitt von weißem mit rotem Tafelwein grundsätzlich untersagt. Für Regionen, in denen dies ein traditionelles Verfahren war, gilt jedoch eine Ausnahme.
(27)
Gestützt auf diese Ausnahmeregelung sollten besondere Durchführungsbestimmungen für Spanien erlassen werden, die die dortige Weinbaustruktur und die sich langsam ändernden Verbrauchsgewohnheiten berücksichtigen.
(28)
Damit von der Möglichkeit, weißen mit rotem Tafelwein zu verschneiden, nur dort Gebrauch gemacht wird, wo dies notwendig ist, muß sichergestellt werden, daß der so gewonnene Wein nicht außerhalb Spaniens verbraucht wird.
(29)
Den Mitgliedstaaten ist zu erlauben, während eines begrenzten Zeitraums zu Versuchszwecken die Anwendung bestimmter önologischer Verfahren oder Behandlungen zuzulassen, die nicht in der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehen sind.
(30)
Gemäß Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 müssen die Analysemethoden, nach denen die Bestandteile der unter Artikel 1 derselben Verordnung fallenden Erzeugnisse festgestellt werden können, sowie die Regeln, nach denen festgestellt werden kann, ob diese Erzeugnisse nicht zugelassenen önologischen Verfahren unterzogen worden sind, festgelegt werden.
(31)
Anhang VI Abschnitt J Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sieht eine analytische Prüfung vor, die sich mindestens auf die Werte der charakteristischen Faktoren des betreffenden Qualitätsweins b.A. erstreckt, die in Nummer 3 des genannten Abschnitts aufgeführt sind.
(32)
Die Überwachung der Angaben in den Dokumenten über die betreffenden Erzeugnisse macht die Einführung einheitlicher Analysemethoden notwendig, um präzise und vergleichbare Daten zu erhalten. Diese Methoden müssen demnach für alle Handelsgeschäfte und Kontrollmaßnahmen verbindlich sein. In Anbetracht der Erfordernisse der Kontrolle und der begrenzten Möglichkeiten des Handels ist es jedoch angebracht, während eines begrenzten Zeitraums noch eine bestimmte Anzahl gebräuchlicher Verfahren zuzulassen, die eine schnelle und ausreichend sichere Bestimmung der gesuchten Faktoren ermöglichen.
(33)
Die gemeinsamen Analysemethoden für den Weinsektor sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 2676/90 der Kommission(21) festgelegt worden. Aufgrund der Gültigkeit der darin beschriebenen Methoden sollte diese Verordnung weiterhin in Kraft bleiben, abgesehen von den gebräuchlichen Verfahren, die in absehbarer Zeit daraus gestrichen werden.
(34)
Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sieht die Möglichkeit vor, Übergangsmaßnahmen zur Erleichterung der Umstellung auf die Regelung gemäß der genannten Verordnung zu erlassen. Es ist angebracht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, um bedeutende Verluste für solche Unternehmen zu vermeiden, die über umfangreiche Vorräte an einigen unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen verfügen.
(35)
Die in dieser Verordnung genannten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2)

ABl. L 175 vom 8.8.1970, S. 17.

(3)

ABl. L 226 vom 17.8.1978, S. 11.

(4)

ABl. L 7 vom 11.1.1980, S. 12.

(5)

ABl. L 224 vom 21.8.1984, S. 8.

(6)

ABl. L 253 vom 5.9.1986, S. 11.

(7)

ABl. L 38 vom 13.2.1986, S. 13.

(8)

ABl. L 163 vom 13.6.1986, S. 19.

(9)

ABl. L 209 vom 21.7.1989, S. 31.

(10)

ABl. L 215 vom 26.7.1989, S. 16.

(11)

ABl. L 308 vom 8.11.1990, S. 22.

(12)

ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 6.

(13)

ABl. L 61 vom 13.3.1993, S. 39.

(14)

ABl. L 97 vom 18.4.1996, S. 17.

(15)

ABl. L 278 vom 11.11.1993, S. 48.

(16)

ABl. L 96 vom 28.3.1998, S. 17.

(17)

ABl. L 150 vom 25.6.1996, S. 13.

(18)

ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 1.

(19)

ABl. L 367 vom 31.12.1985, S. 39.

(20)

ABl. L 54 vom 5.3.1979, S. 130.

(21)

ABl. L 272 vom 3.10.1990, S. 1.

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