Artikel 103 VO (EG) 2000/1623

Mitteilungen an die Kommission

(1) Bezüglich der Beihilfen für die private Lagerhaltung von Wein und Traubenmost gemäß Titel III Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 teilen die Mitgliedstaaten Folgendes mit:

a)
spätestens am 31. Dezember des Wirtschaftsjahres, das auf den Vertragsabschluss folgt, die während der Laufzeit des Vertrages zu konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verarbeiteten Traubenmostmengen sowie die gewonnenen Mengen;
b)
spätestens am 5. März des laufenden Wirtschaftsjahres die Erzeugnismengen, die am 16. Februar unter Vertrag eingelagert waren.

(2) Bezüglich der Destillationen gemäß den Artikeln 27, 28 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 teilen die Mitgliedstaaten am Ende jedes Monats Folgendes mit:

a)
die im Vormonat destillierten Mengen Wein, Weintrub und Brennwein;
b)
die Alkoholmengen, aufgeschlüsselt nach neutralem Alkohol, Rohalkohol und Branntwein:

die im Vormonat erzeugt wurden,

die von den Interventionsstellen im Vormonat übernommen wurden,

die von den Interventionsstellen im Vormonat abgesetzt wurden, sowie der ausgeführte Anteil dieser Mengen und die angewendeten Verkaufspreise,

die sich am Ende des Vormonats im Besitz der Interventionsstellen befanden.

(3) Bezüglich des Absatzes des von den Interventionsstellen übernommenen Alkohols gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 teilen die Mitgliedstaaten am Ende jedes Monats Folgendes mit:

a)
die im Vormonat aufgrund einer Ausschreibung materiell übernommenen Alkoholmengen;
b)
die im Vormonat aufgrund einer öffentlichen Versteigerung materiell übernommenen Alkoholmengen.

(4) Bezüglich der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 teilen die Mitgliedstaaten am Ende jedes Monats Folgendes mit:

a)
die im Vormonat destillierten Weinmengen;
b)
die Alkoholmengen, die im Vormonat Gegenstand der sekundären Beihilfe waren.

(5) Bezüglich der Beihilfen für zur Anreicherung verwendeten konzentrierten Traubenmost bzw. verwendetes rektifiziertes Traubenmostkonzentrat gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 teilen die Mitgliedstaaten spätestens am 31. Dezember des Wirtschaftsjahres, das auf das laufende Wirtschaftsjahr folgt, Folgendes mit:

a)
die Anzahl der Erzeuger, die die Beihilfe erhalten haben;
b)
die Weinmengen, die einer Anreicherung unterzogen wurden;
c)
die Mengen des hierfür verwendeten konzentrierten Traubenmostes und rektifizierten Traubenmostkonzentrats, ausgedrückt in % vol potenzieller Alkoholgehalt und Hektoliter und aufgeschlüsselt nach den Weinbauzonen, aus denen sie stammen.

(6) Bezüglich der Beihilfen für die Herstellung von Traubensaft und anderen, aus diesem Traubensaft gewonnenen genießbaren Erzeugnissen gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 teilen die Mitgliedstaaten spätestens am 30. April für das vorhergehende Wirtschaftsjahr Folgendes mit:

a)
die Grundstoffmengen, für die eine Beihilfe beantragt worden ist, wobei diese nach ihrer Art aufzuschlüsseln sind;
b)
die Grundstoffmengen, für die eine Beihilfe gewährt worden ist, wobei diese nach ihrer Art aufzuschlüsseln sind.

(7) Bezüglich der Beihilfen für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse im Vereinigten Königreich und in Irland gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 teilen die Mitgliedstaaten spätestens am 30. April für das vorhergehende Wirtschaftsjahr Folgendes mit:

a)
die Mengen von Traubenmost und konzentriertem Traubenmost, für die eine Beihilfe beantragt wurde, aufgeschlüsselt nach Weinbauzonen, aus denen sie stammen;
b)
die Mengen von Traubenmost und konzentriertem Traubenmost, für die eine Beihilfe gewährt wurde, aufgeschlüsselt nach Weinbauzonen, aus denen sie stammen;
c)
die von den Verarbeitern und Marktteilnehmern gezahlten Preise für Traubenmost und konzentrierten Traubenmost.

(8) Die Mitgliedstaaten teilen Folgendes mit:

a)
spätestens am 30. April für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die Fälle, in denen Brenner oder Brennweinhersteller ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind sowie die daraufhin ergriffenen Maßnahmen;
b)
zehn Tage vor Ablauf eines jeden Quartals die Entscheidungen bei Anträgen auf Berücksichtigung von Fällen höherer Gewalt und die diesbezüglich von den zuständigen Stellen getroffenen Maßnahmen in den Fällen gemäß dieser Verordnung.

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