Artikel 102b VO (EG) 2000/1623

Information über die zuständigen Behörden

Die Mitgliedstaaten erstellen ein Verzeichnis der für die Anwendung dieser Verordnung zuständigen Behörden oder Stellen und übermitteln dieses Verzeichnis auf elektronischem Wege der Kommission. Außerdem übermitteln sie unverzüglich jede spätere Änderung dieses Verzeichnisses.

Die Kommission veröffentlicht die diesbezüglichen Angaben auf ihren Webseiten.

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