Artikel 102a VO (EG) 2000/1623

Abweichung von den Zahlungsfristen

Abweichend von den Bestimmungen für die Fristen der Zahlungen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung nehmen diese Behörden, falls sie begründete Zweifel am Beihilfeanspruch haben, die erforderlichen Kontrollen vor und erfolgt die Zahlung erst nach Anerkennung dieses Anspruchs.

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