Artikel 102 VO (EG) 2000/1623

Heranziehung einer internationalen Überwachungsgesellschaft

In der Bekanntmachung der Teilausschreibung gemäß Artikel 92a Absatz 1 kann die Heranziehung einer unabhängigen internationalen Überwachungsgesellschaft vorgeschrieben werden, die die ordnungsgemäße Durchführung der Ausschreibung und insbesondere der für den Alkohol vorgesehenen endgültigen Bestimmung und/oder Endverwendung überprüft. Die dabei anfallenden Kosten sowie die Kosten für die gemäß Artikel 99 dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen und Analysen gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers.

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