Artikel 101 VO (EG) 2000/1623
Kontrollmaßnahmen
(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die in diesem Kapitel vorgesehenen Vorgänge zu unterstützen und die Einhaltung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften zu gewährleisten. Sie bezeichnen eine oder mehrere Stellen, die sie mit der Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften beauftragen.
Die Kontrolle beinhaltet Nachprüfungen, die mindestens denjenigen entsprechen, die bei der Überwachung von heimischem Alkohol angewendet werden, in jedem Fall aber mindestens
- a)
- eine materielle Überprüfung der transportierten Alkoholmenge;
- b)
- eine Überwachung der Verwendung des Alkohols durch unangemeldete und häufige, mindestens einmal monatlich stattfindende Nachprüfungen;
- c)
- eine Kontrolle der Buchführung, der Register, der Verwendungsverfahren und der Lagerbestände.
Bei denaturiertem Alkohol finden die Nachprüfungen mindestens alle zwei Monate statt.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Unterlagen, Register und sonstigen Belege bzw. Angaben fest, die vom Zuschlagsempfänger beizubringen sind. Sie setzen die Kommission von den zur Anwendung von Absatz 1 vorgesehenen Kontrollmaßnahmen in Kenntnis. Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat gegebenenfalls die zur Gewährleistung der wirksamen Kontrolle notwendigen Informationen mit.
(3) Die von den Mitgliedstaaten getroffenen Vorkehrungen werden der Kommission vor Beginn der Kontrolle mitgeteilt.
(4) Unbeschadet von Absatz 1 gilt Folgendes: Wird der Alkohol zur ausschließlichen Verwendung im Kraftstoffsektor in Drittländern abgesetzt, so werden die Kontrollen seiner tatsächlichen Verwendung bis zu dem Zeitpunkt durchgeführt, an dem dieser Alkohol im Bestimmungsland mit einem Denaturierungsmittel vermischt wird.
Für den Absatz des Alkohols im Hinblick auf seine Verwendung als Bioethanol in der Gemeinschaft werden diese Kontrollen bis zu dem Zeitpunkt durchgeführt, an dem dieser Alkohol von einem in Artikel 93a genannten zugelassenen Unternehmen in Empfang genommen wird.
In den Fällen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 muss der betreffende Alkohol unter der Überwachung einer amtlichen Stelle verbleiben, die seine Verwendung im Kraftstoffsektor gewährleistet, da eine besondere Steuerregelung gilt, die diese Endbestimmung vorschreibt.
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