Artikel 100 VO (EG) 2000/1623

Anforderungen bezüglich der Sicherheiten

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgendes:

1)
a)
Für die Teilnahmesicherheit sind die Aufrechterhaltung des Angebots nach Ablauf der Angebotsfrist und die Leistung der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85;
b)
für die Sicherheit über die ordnungsgemäße Durchführung sind die tatsächliche Verwendung des übernommenen Alkohols zu den in der betreffenden Ausschreibung vorgesehenen Zwecken und die vollständige materielle Übernahme des Alkohols aus den Lagern jeder betreffenden Interventionsstelle vor Ablauf der Frist die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.
2)
a)
Der zugeschlagene Alkohol muß ohne Berücksichtigung etwaiger Alkoholverluste während der Beförderung und der für die Endverwendung des Alkohols notwendigen Verarbeitungsvorgänge vollständig zu den in der betreffenden Ausschreibung vorgesehenen Zwecken verwendet werden.

Jeder etwaige Alkoholverlust ist nur zulässig, wenn er am Ort der Endverwendung bzw. bei zur Ausfuhr bestimmtem Alkohol an dem Ort, an dem der Alkohol das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, überprüft und von der zuständigen Kontrollbehörde und/oder, wenn eine internationale Überwachungsgesellschaft gemäß Artikel 102 dieser Verordnung bestimmt worden ist; von dieser Gesellschaft bescheinigt wurde; sofern der Verlust die Grenzwerte von Buchstabe b) nicht überschreitet.

b)
Außer im Falle höherer Gewalt wird ein Betrag von 96 EUR/hl der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung einbehalten, wenn die bei den nachstehend genannten Vorgängen aufgetretenen Alkoholverluste die folgenden Grenzwerte überschreiten:

i)
0,05 % der gelagerten Alkoholmengen je Lagermonat im Fall eines Alkoholverlustes durch Verdunstung;
ii)
0,4 % der ausgelagerten Alkoholmengen im Fall eines Alkoholverlustes aufgrund einer oder mehrerer Beförderungen auf dem Landweg;
iii)
1 % der ausgelagerten Alkoholmengen im Fall von Alkoholverlusten aufgrund einer oder mehrerer Beförderungen auf dem Landweg zusammen mit einer oder mehreren Beförderungen auf dem See- oder Flußweg;
iv)
2 % der ausgelagerten Alkoholmengen im Fall von Alkoholverlusten aufgrund der Beförderungen auf dem Land- oder Seeweg, die im Rahmen einer Ausschreibung für die Ausfuhr von Alkohol nach einem der in Artikel 86 dieser Verordnung aufgeführten Drittländer erforderlich sind;
v)
0,9 % der rektifizierten Alkoholmengen im Fall eines Alkoholverlustes aufgrund einer Rektifizierung in der Gemeinschaft;
vi)
0,9 % der Alkoholmengen, denen Wasser entzogen wurde, im Fall eines Alkoholverlustes aufgrund eines Wasserentzugs in der Gemeinschaft;
vii)
1,2 % der rektifizierten Alkoholmengen im Fall eines Alkoholverlustes aufgrund einer Rektifizierung in einem der in Artikel 86 dieser Verordnung aufgeführten Drittländer;
viii)
1,2 % der Alkoholmengen, denen Wasser entzogen wurde, im Fall eines Alkoholverlustes aufgrund eines Wasserentzugs in einem der in Artikel 86 dieser Verordnung aufgeführten Drittländer.

Der fünfte und/oder der sechste Prozentsatz kann mit dem zweiten und dem dritten Prozentsatz kumuliert werden.

Der siebte und/oder der achte Prozentsatz kann mit dem vierten Prozentsatz kumuliert werden.

Für die Anwendung der vorgenannten Prozentsätze werden die Alkoholmengen anhand der von den zuständigen Kontrollbehörden erteilten Meßbriefe oder entsprechenden Unterlagen bestimmt.

c)
Bei Alkohol, der für eine neue industrielle Verwendung im Wege von Ausschreibungen zugeschlagen wurde, die der Verwendung von Bioethanol im Kraftstoffsektor in der Gemeinschaft dienen, und der vor der vorgesehenen Endverwendung rektifiziert werden muss, gilt die zweckentsprechende Verwendung des übernommenen Alkohols als vollständig, wenn mindestens 90 % der im Rahmen einer Ausschreibung übernommenen Gesamtalkoholmengen zu diesen Zwecken verwendet werden.

Der Zuschlagsempfänger, der sich zum Ankauf des Alkohols bereit erklärt hat, unterrichtet die Interventionsstelle über die Menge, die Zweckbestimmung und die Verwendung der bei der Rektifizierung erhaltenen Erzeugnisse.

Die Verluste dürfen die unter Buchstabe b aufgeführten Grenzwerte nicht übersteigen.

3)
a)
Die Teilnahmesicherheit wird unverzüglich freigegeben, wenn das Angebot nicht angenommen wurde oder wenn der Zuschlagsempfänger die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a) erfüllt hat.
b)
Die Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung wird von jeder beteiligten Interventionsstelle unverzüglich freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger der jeweiligen Interventionsstelle für die ihn betreffende übernommene Menge die nach den Nummern 2 und 3 sowie nach Titel V der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 erforderlichen Nachweise erbringt.
c)
In Abweichung von Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 wird ein Betrag in Höhe von 10 % der Sicherheit für die ordnungsgemäße Durchführung erst dann freigegeben, wenn der Zuschlagsempfänger bei jeder betreffenden Interventionsstelle für die sie betreffende übernommene Alkoholmenge die Nachweise über die Verwendung des Alkohols erbringt, aus denen alle gegebenenfalls im Rahmen der betreffenden Ausschreibung aufgetretenen Alkoholverluste hervorgehen. Werden diese Nachweise nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab dem vorgesehenen Termin für die Endverwendung des Alkohols erbracht, so verfällt ein Betrag von 96 EUR/hl für die Alkoholverluste, die die in Nummer 2 festgesetzten Grenzwerte überschreiten.

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