Artikel 99 VO (EG) 2000/1623
Anforderungen bezüglich der Denaturierung und/oder der Kennzeichnung
(1) Ist die Denaturierung des Alkohols vorgesehen, so muß die Menge denaturiert werden, die der Menge entspricht, die zwischen dem Zeitpunkt der Erteilung des Übernahmescheins und der materiellen Übernahme dieses Alkohols unter der Kontrolle der betreffenden Mitgliedstaaten übernommen wurde. Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten des Zuschlagsempfängers.
(2) Die Denaturierung erfolgt durch Zusatz von jeweils 1 % Benzin zu der Menge Alkohol von 100 % vol.
(3) Die Denaturierung kann in einem für diesen Zweck vorgesehenen Behältnis erfolgen.
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