Artikel 98 VO (EG) 2000/1623

Proben

(1) Nach der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung und bis zum Ablauf der dort genannten Angebotsfrist kann jeder Interessent gegen Zahlung von 10 EUR/Liter Proben des zum Verkauf angebotenen Alkohols erhalten. Dabei darf die jedem Interessenten gelieferte Menge fünf Liter je Behältnis nicht überschreiten.

(2) Nach Ablauf der Angebotsfrist kann der Bieter oder das in Artikel 92 genannte zugelassene Unternehmen Proben des zugeschlagenen Alkohols erhalten.

Nach Ablauf der Angebotsfrist kann der Bieter, dem gemäß Artikel 83 Absatz 3 Unterabsatz 2 ein Ersatz vorgeschlagen wurde, Proben von dem ersatzweise vorgeschlagenen Alkohol erhalten.

Diese Proben sind bei der Interventionsstelle gegen Zahlung von 10 EUR/Liter erhältlich, wobei die Menge auf fünf Liter je Behältnis begrenzt ist.

(3) Die Interventionsstelle des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Alkohol gelagert ist, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um den Interessenten die ordnungsgemäße Wahrnehmung des Rechtes gemäß Absatz 2 zu ermöglichen.

(4) Stellt der Zuschlagsempfänger oder das in Artikel 92 genannte zugelassene Unternehmen innerhalb der in Artikel 85, 91 oder 94 dieser Verordnung vorgesehenen Höchstfrist für die Übernahme der betreffenden Alkoholpartie fest, daß eine zugeschlagene Alkoholmenge für die vorgesehenen Verwendungszwecke untauglich ist aufgrund verdeckter Mängel, die als solche nicht durch eine Kontrolle vor der Zuteilung des Alkohols entdeckt werden konnten, und wird diese Feststellung von der betreffenden Interventionsstelle bestätigt, so kann die Kommission beschließen, dem Zuschlagsempfänger ein Ersatzalkoholmenge vorzuschlagen. Im Einvernehmen mit der betreffenden Interventionsstelle wird das Behältnis bezeichnet, in dem die Ersatzmenge gelagert ist. Erhebt der Zuschlagsempfänger binnen zehn Arbeitstagen nach der Notifizierung des einschlägigen Kommissionsbeschlusses über die Ersatzalkoholmenge schriftlich keinen Einspruch gegen diese Ersetzung, so wird davon ausgegangen, daß er damit einverstanden ist.

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