Artikel 97 VO (EG) 2000/1623

Allgemeine Bedingungen für die Angebote

(1) Ein Angebot ist nur gültig, wenn es schriftlich eingereicht wird und neben den Angaben gemäß den Unterabschnitten I, II oder III folgende Angaben enthält:

a)
die Bezugsnummer der Ausschreibungsbekanntmachung;
b)
Name und Anschrift des Bieters;
c)
den vorgeschlagenen Preis, ausgedrückt in EUR je Hektoliter reinen Alkohol von 100 % vol;
d)
die Verpflichtung des Bieters, alle Vorschriften der betreffenden Ausschreibung einzuhalten;
e)
eine Erklärung des Bieters, wonach er

i)
auf Beanstandungen der Qualität und der Eigenschaften des gegebenenfalls zugeschlagenen Erzeugnisses verzichtet,
ii)
mit allen Kontrollen betreffend die Zweckbestimmung und Verwendung des Alkohols einverstanden ist,
iii)
bereit ist, den Nachweis der Verwendung des Alkohols gemäß den in der Bekanntmachung festgelegten Bedingungen zu erbringen.

(2) Ein Angebot ist nur gültig, wenn

a)
der Bieter in der Gemeinschaft ansässig ist;
b)
es die gesamte Partie betrifft.

(3) Ein gültiges Angebot kann nicht zurückgezogen werden.

(4) Ein Angebot kann abgelehnt werden, wenn der Bieter nicht die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verpflichtungen bietet.

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