Artikel 96 VO (EG) 2000/1623

Bedingungen für die Partien

(1) Der Alkohol wird partienweise abgegeben.

(2) Eine Partie besteht aus einer Alkoholmenge von ausreichend homogener Qualität, die auf mehrere Behältnisse und mehrere Standorte aufgeteilt sein kann.

(3) Jede Partie trägt eine Nummer. Bei der Nummerierung der Partien werden den Ziffern die Buchstaben „EG” vorangestellt.

(4) Jede Partie enthält eine Beschreibung mit mindestens folgenden Angaben:

a)
dem Standort der Partie, einschließlich den Bezugsnummern zur Identifizierung der Behältnisse, in denen sich der Alkohol befindet, und der in jedem Behältnis enthaltenen Alkoholmenge;
b)
der Gesamtmenge, ausgedrückt in Hektoliter Alkohol von 100 % vol, die auf etwa 1 % genau zu bestimmen ist und 50000 Hektoliter nicht überschreiten darf;
c)
für jedes Behältnis: dem Mindestalkoholgehalt in Volumenprozent;
d)
wenn möglich, der Qualität der Partie, wobei für die folgenden Parameter eine Mindest- und eine Höchstgrenze anzugeben ist für

i)
den Säuregehalt, ausgedrückt in Gramm Essigsäure je Hektoliter Alkohol von 100 % vol,
ii)
den Methanolgehalt, ausgedrückt in Gramm je Hektoliter Alkohol von 100 % vol;

e)
der Angabe, welche Interventionsmaßnahme der Alkoholerzeugung zugrunde liegt, sowie dem einschlägigen Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999.

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