Artikel 95 VO (EG) 2000/1623

Öffentliche Alkoholversteigerung

(1) Um die Verordnungen über die Eröffnung öffentlicher Alkoholversteigerungen erarbeiten zu können, übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten ein Auskunftsersuchen zu

a)
der in Hektolitern Alkohol von 100 % vol ausgedrückten Alkoholmenge, die versteigert werden kann;
b)
der betreffenden Alkoholart;
c)
der Qualität der Partie unter Festsetzung einer Mindest- und einer Höchstgrenze für die in Artikel 96 Absatz 4 Buchstabe d Ziffern i und ii dieser Verordnung genannten Eigenschaften.

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von zwölf Tagen nach Erhalt dieses Ersuchens die Standorte und die genauen Bezugsnummern der verschiedenen Behältnisse des Alkohols mit, der die vorgeschriebenen Qualitätsmerkmale für eine Gesamtmenge aufweist, die mindestens der in Unterabsatz 1 Buchstabe a dieses Absatzes genannten Alkoholmenge entspricht.

(2) Nachdem die Mitgliedstaaten die Angaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 mitgeteilt haben, darf der in den betreffenden Behältnissen befindliche Alkohol nicht mehr bewegt werden, bis für ihn ein Übernahmeschein ausgestellt wurde.

Dieses Verbot gilt nicht für Alkohol in Behältnissen, die in den betreffenden Bekanntmachungen über öffentliche Versteigerungen des Alkohols oder in dem Beschluss der Kommission gemäß den Artikeln 83 bis 93 dieser Verordnung nicht genannt sind.

Der Alkohol in den Behältnissen, die Gegenstand der Mitteilung der Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels sind, kann von den Interventionsstellen, in deren Besitz er sich befindet, durch einen Alkohol gleichen Typs ersetzt oder insbesondere aus logistischen Gründen bis zur Ausstellung eines ihn betreffenden Übernahmescheins mit anderem der Interventionsstelle geliefertem Alkohol gemischt werden. Die Interventionsstellen der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Ersetzung des Alkohols.

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