Artikel 11 VO (EG) 2000/1623

Gewährung eines Vorschusses

(1) Sofern der Verarbeiter eine Sicherheit zugunsten der zuständigen Behörde geleistet hat, kann er einen Vorschuss in Höhe der Beihilfe gemäß Artikel 9 beantragen, berechnet nach den Grundstoffen, für die er den Nachweis erbringt, dass sie in seinen Verarbeitungsanlagen eingetroffen sind. Die Sicherheit beläuft sich auf 120 % des genannten Betrages.

(2) Der Vorschuss wird von der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Nachweises für die Hinterlegung der Sicherheit gezahlt. Die Vorauszahlung erfolgt jedoch nicht vor dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres.

(3) Nach Überprüfung aller in Artikel 8 genannten erforderlichen Unterlagen durch die zuständige Behörde wird die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Sicherheit je nach Fall ganz oder teilweise nach dem Verfahren des Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 freigegeben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.