Artikel 11a VO (EG) 2000/1623
Sanktionen und Fälle höherer Gewalt
(1) Legt der Verarbeiter die in Artikel 8 genannten erforderlichen Unterlagen mit Verspätung, aber innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der in demselben Artikel genannten Frist vor, so verringert sich die Beihilfe um 30 %.
Legt der Verarbeiter die Unterlagen mit einer Verspätung von mehr als sechs Monaten nach Ablauf der Frist vor, so wird keine Beihilfe gezahlt.
(2) Wird bei einer Kontrolle festgestellt, dass der Verwender die in Artikel 7 Absätze 2 und 3 genannten Verpflichtungen nicht eingehalten hat, so wird die Beihilfe beim Verarbeiter wiedereingezogen. Hat der Verwender seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als der Verarbeiter, so teilt der betreffende Mitgliedstaat die Nichteinhaltung unverzüglich dem Mitgliedstaat mit, in dem der Verarbeiter seinen Sitz hat.
(3) Wird festgestellt, dass die dem Verarbeiter nach diesem Kapitel obliegenden Verpflichtungen außer der Verpflichtung, die im Beihilfeantrag aufgeführten Grundstoffe zu Traubensaft zu verarbeiten, nicht eingehalten worden sind, so wird — außer im Fall höherer Gewalt — die Beihilfe gekürzt. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Höhe der Kürzung fest.
(4) Liegt die Menge der wirklich verarbeiteten Grundstoffe zwischen 95 und 99,9 % der Menge, für die der Vorschuss gezahlt wurde, so verfällt die in Artikel 11 genannte Sicherheit für den Teil, der im Laufe des Wirtschaftsjahres nicht verarbeitet worden ist.
Liegt die Menge der wirklich verarbeiteten Grundstoffe unter 95 % der Menge, für die der Vorschuss gezahlt wurde, so verfällt — außer im Fall höherer Gewalt — die gesamte Sicherheit.
(5) Im Fall höherer Gewalt gemäß diesem Kapitel legt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats die Maßnahmen fest, die sie nach Maßgabe der angeführten Gründe für angemessen erachtet. Sie unterrichtet die Kommission davon.
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