Artikel 12 VO (EG) 2000/1623
Gegenstand der Beihilfe
(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird Erzeugern von Tafelwein oder Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete (Qualitätswein b.A.) gewährt, die in der Gemeinschaft hergestellten konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat zur Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts der in Anhang V Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Erzeugnisse verwenden.
(2) In Abweichung von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, daß die Beihilfe bei einem Volumen von höchstens 10 hl konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat dem Verarbeiter von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat gewährt werden kann, wenn es sich bei dem Käufer um einen Einzelerzeuger handelt, der das Erzeugnis ausschließlich zur Anreicherung seiner Erzeugnisse verwendet.
Die Mitgliedstaaten legen die Maßnahmen zur Durchführung dieser Regelung fest und teilen sie der Kommission mit.
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