Artikel 13 VO (EG) 2000/1623
Beihilfebetrag
(1) Der in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte Beihilfebetrag wird je potentiellem % vol und je Hektoliter für folgende Erzeugniskategorien festgesetzt:
- a)
-
Konzentrierter Traubenmost aus Trauben, die in folgenden Gebieten geerntet wurden:
- —
-
in den Weinbauzonen CIII a) und CIII b) 1,699 EUR/ % vol/hl,
- —
-
anderswo 1,446 EUR/ % vol/hl;
- b)
-
Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat aus Trauben, die in folgenden Gebieten geerntet wurden:
- —
-
in den Weinbauzonen CIII a) und CIII b) 2,206 EUR/ % vol/hl,
- —
-
anderswo 1,955 EUR/ % vol/hl.
Für die Weinwirtschaftsjahre 2003/04 bis 2007/08 entspricht der Betrag für rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, das aus nicht in den Weinbauzonen CIII a) und CIII b) geernteten Trauben gewonnen und in Anlagen hergestellt wurde, die mit der Herstellung von rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in Spanien vor dem 1. Januar 1986 und anderswo vor dem 30. Juni 1982 begonnen haben, jedoch dem für die Erzeugnisse der Weinbauzonen CIII vorgesehenen Betrag.
(2) Der potenzielle Alkoholgehalt der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse wird bestimmt, indem die Angaben aus der Umrechnungstabelle in Anhang I dieser Verordnung auf die durch die Refraktometer-Methode gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 der Kommission(1) bei 20 oC ermittelten Zahlenwerte angewandt werden.
Bei den Kontrollen durch die zuständigen Behörden ist ein Toleranzwert von 0,2 zulässig.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 58 vom 11.3.1993, S. 50.
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