Artikel 14 VO (EG) 2000/1623
Beihilfeantrag
Erzeuger, die in den Genuß der in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Beihilfe gelangen möchten, stellen bei der zuständigen Interventionsstelle einen Antrag für sämtliche Maßnahmen zur Erhöhung des Alkoholgehalts gemäß dem genannten Artikel 34. Dieser Antrag muß der Interventionsstelle innerhalb der zwei Monate zugehen, die auf den Zeitpunkt folgen, zu dem die letzte Maßnahme durchgeführt wurde.
Diesem Antrag sind die Unterlagen über die Vorgänge beizufügen, für welche die Beihilfe beantragt wird.
Die Mitgliedstaaten können jedoch die Möglichkeit vorsehen, mehrerer Beihilfeanträge zu stellen, die sich jeweils auf einen Teil der Maßnahmen zur Erhöhung des Alkoholgehalts beziehen.
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