Artikel 14a VO (EG) 2000/1623

Kontrollen

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die notwendigen Kontrollen zu gewährleisten und insbesondere die Nämlichkeit und Menge des Erzeugnisses, das zur Erhöhung des Alkoholgehalts verwendet wird, sowie die Einhaltung der Bestimmungen von Anhang V Abschnitte C und D der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu überprüfen.

(2) Die Erzeuger müssen die Kontrolle gemäß Absatz 1 jederzeit zulassen.

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