Artikel 15 VO (EG) 2000/1623
Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe
(1) Führt ein Erzeuger den in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Vorgang nicht gemäß Anhang V Buchstabe C der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 aus, so steht ihm, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, keine Beihilfe zu.
(2) Kommt ein Erzeuger einer der ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen, außer der in Absatz 1 genannten Verpflichtung, nicht nach, so wird die zu zahlende Beihilfe, ausgenommen im Falle höherer Gewalt, um einen Betrag vermindert, den die zuständige Stelle je nach Schwere der begangenen Übertretung festsetzt.
(3) Im Falle höherer Gewalt bestimmt die zuständige Stelle die Maßnahmen, die sie angesichts des angeführten Sachverhalts für notwendig erachtet.
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