Artikel 17 VO (EG) 2000/1623

Gewährung eines Vorschusses

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres kann der Erzeuger beantragen, daß ihm für die zur Erhöhung des Alkoholgehalts verwendeten Erzeugnisse ein der Beihilfe entsprechender Vorschuß gezahlt wird, sofern er bei der Interventionsstelle eine Sicherheit geleistet hat. Diese Sicherheit beträgt 120 % der beantragten Beihilfe.

Dem Antrag sind die verfügbaren Unterlagen gemäß Artikel 14 Absatz 2 beizufügen. Die fehlenden Unterlagen sind bis zum Ende des Wirtschaftsjahres nachzureichen.

(2) Die Interventionsstelle zahlt den Vorschuß innerhalb von drei Monaten nach der Sicherheitsleistung.

(3) Nach Überprüfung aller Unterlagen durch die zuständige oder die ermächtigte Stelle und unter Berücksichtigung des zu zahlenden Beihilfebetrags wird die Sicherheit je nach Fall ganz oder teilweise nach dem Verfahren des Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission freigegeben.

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