Artikel 18 VO (EG) 2000/1623
Gegenstand der Beihilfe und Beihilfebetrag
(1) Die Beihilfe gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird gewährt
- a)
- an Verarbeiter, die konzentrierten Traubenmost, der ausschließlich aus Trauben aus den Weinbauzonen C III a) und C III b) gewonnen wurde, verwenden, um im Vereinigten Königreich und in Irland Erzeugnisse der Unterposition 220600 der Kombinierten Nomenklatur herzustellen, für die gemäß Anhang VII Buchstabe C Punkt 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 die Verwendung einer zusammengesetzten Bezeichnung, die das Wort „Wein” enthält, von diesen Mitgliedstaaten zugelassen werden kann, nachstehend „Verarbeiter” genannt; der Betrag dieser Beihilfe beläuft sich auf 0,2379 EUR/kg;
- b)
- an Marktteilnehmer, die ausschließlich aus Trauben aus der Gemeinschaftserzeugung gewonnenen konzentrierten Traubenmost als Hauptbestandteil einer Reihe von Erzeugnissen verwenden, die im Vereinigten Königreich und in Irland von diesen Marktteilnehmern mit einer sichtbaren Anweisung für die beim Verbraucher vorzunehmende Zubereitung eines Getränks, das ein Nachahmungserzeugnis von Wein ist, in den Verkehr gebracht werden, nachstehend „Marktteilnehmer” genannt. Der Betrag dieser Beihilfe beläuft sich auf 0,3103 EUR/kg.
(2) Der konzentrierte Traubenmost, für den die Beihilfe beantragt wird, muß von gesunder, handelsüblicher Qualität und für die Verwendung zu den in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Zwecken geeignet sein.
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