Artikel 19 VO (EG) 2000/1623

Beihilfeantrag

(1) Verarbeiter oder Marktteilnehmer, die in den Genuß der in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Beihilfe gelangen wollen, müssen diese zwischen dem 1. August und dem 31. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres schriftlich bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats beantragen, in dem der konzentrierte Traubenmost verwendet wird.

Der Antrag muß mindestens sieben Arbeitstage vor Beginn der Verarbeitung oder Herstellung gestellt werden.

Die Frist von sieben Arbeitstagen kann jedoch unter der Voraussetzung verkürzt werden, daß die zuständige Stelle dies schriftlich genehmigt.

(2) Ein Beihilfeantrag muß für mindestens 50 kg konzentrierten Traubenmost gestellt werden.

(3) Der Beihilfeantrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:

a)
Name oder Firmenname sowie Anschrift des Verarbeiters oder Marktteilnehmers,
b)
Angabe der Weinbauzone gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999, aus der der konzentrierte Traubenmost stammt,
c)
folgende technische Angaben:

i)
Ort der Lagerung,
ii)
Menge (in kg oder, wenn der in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannte konzentrierte Traubenmost in Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 5 kg abgefüllt ist, Anzahl der Behältnisse),
iii)
Dichte,
iv)
gezahlte Preise,
v)
Ort, an dem die Arbeitsgänge gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 stattfinden.

Die Mitgliedstaaten können zur Identifizierung des konzentrierten Traubenmostes zusätzliche Angaben verlangen.

(4) Dem Beihilfeantrag ist eine Kopie des oder der von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats ausgestellten Begleitdokumente(s) über den Transport des konzentrierten Traubenmostes zum Betrieb des Verarbeiters oder des Marktteilnehmers beizufügen.

Die Weinbauzone, in der die zur Verarbeitung bestimmten frischen Trauben geerntet wurden, wird in Spalte 8 des Begleitdokuments eingetragen.

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