Artikel 20 VO (EG) 2000/1623
Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe
(1) Der Verarbeiter oder Marktteilnehmer muß zu den in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Zwecken die gesamte Menge des konzentrierten Traubenmostes verwenden, für die die Beihilfe beantragt wurde. Gegenüber der im Antrag genannten Menge ist eine Abweichung von 10 % nach unten zulässig.
(2) Der Verarbeiter oder Marktteilnehmer führt Ein- und Ausgangsbücher, aus denen unter anderem folgendes hervorgeht:
- a)
- die gekauften und täglich in seinem Betrieb eingegangenen Partien von konzentriertem Traubenmost unter Angabe der in Artikel 19 Absatz 2 Buchstaben b) und c) dieser Verordnung geforderten Einzelheiten sowie Namen und Anschrift des oder der Verkäufer(s),
- b)
- die täglich zu den in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Zwecken verwendeten Mengen von konzentriertem Traubenmost,
- c)
- die Menge der in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) und c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten täglich hergestellten Fertigerzeugnisse sowie die Mengen, die täglich seinen Betrieb verlassen, mit Angabe von Namen und Anschrift des oder der Empfänger(s).
(3) Der Verarbeiter oder Marktteilnehmer meldet der zuständigen Stelle binnen einem Monat schriftlich, zu welchem Zeitpunkt die gesamte Menge des konzentrierten Traubenmostes, auf den sich ein Beihilfeantrag bezieht, zu den in Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 genannten Zwecken unter Berücksichtigung der Abweichung nach Absatz 1 verwendet worden ist.
(4) Kommt ein Verarbeiter oder Marktteilnehmer seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 1 nicht nach, so steht ihm, außer im Falle höherer Gewalt, keine Beihilfe zu.
(5) Kommt ein Verarbeiter oder Marktteilnehmer einer der ihm kraft dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen, außer der in Absatz 1 genannten Verpflichtung, nicht nach, so wird die zu zahlende Beihilfe, außer im Falle höherer Gewalt, um einen Betrag vermindert, den die zuständige Stelle je nach Schwere der begangenen Übertretung festsetzt.
(6) Im Falle höherer Gewalt bestimmt die zuständige Stelle die Maßnahmen, die sie angesichts des angeführten Sachverhalts für notwendig erachtet.
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