Artikel 21 VO (EG) 2000/1623

Zahlung der Beihilfe

Die zuständige Stelle zahlt die Beihilfe für die Menge des tatsächlich verwendeten konzentrierten Traubenmostes spätestens drei Monate nach Erhalt der in Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Meldung aus.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.