Artikel 21 VO (EG) 2000/1623
Zahlung der Beihilfe
Die zuständige Stelle zahlt die Beihilfe für die Menge des tatsächlich verwendeten konzentrierten Traubenmostes spätestens drei Monate nach Erhalt der in Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Meldung aus.
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