Artikel 22 VO (EG) 2000/1623
Gewährung eines Vorschusses
(1) Die in Artikel 18 dieser Verordnung genannten Verarbeiter und Marktteilnehmer können beantragen, daß ihnen ein Vorschuß in Höhe der Beihilfe gezahlt wird, sofern sie im Namen der zuständigen Stelle eine Sicherheit geleistet haben, die 120 % dieses Betrages entspricht.
(2) Der in Absatz 1 genannte Vorschuß wird innerhalb von drei Monaten nach Hinterlegung der Sicherheit und unter der Voraussetzung, daß der Nachweis für die Zahlung des konzentrierten Traubenmostes erbracht wurde, gezahlt.
(3) Nach Überprüfung aller in Artikel 20 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Unterlagen durch die zuständige Stelle und unter Berücksichtigung des zu zahlenden Beihilfebetrags wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit je nach Fall ganz oder teilweise nach dem Verfahren des Artikels 19 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission freigegeben.
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