Artikel 26 VO (EG) 2000/1623

Vorschriften bezüglich der Beihilfeempfänger

(1) Die Interventionsstellen schließen Verträge über private Lagerhaltung nur mit Erzeugern ab.

Als Erzeuger im Sinne dieses Titels gilt jede natürliche oder juristische Person oder jeder Zusammenschluß dieser Personen, die/der

a)
frische Trauben zu Traubenmost,
b)
Traubenmost zu konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat,
c)
frische Trauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost zu Tafelwein

verarbeitet oder verarbeiten läßt. Den Erzeugern gleichgestellt sind Zusammenschlüsse gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bezüglich der von den zusammengeschlossenen Erzeugern produzierten Mengen. Die Verpflichtungen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung gelten weiterhin für die Mitglieder, die die Weine geliefert haben, die Gegenstand des Vertrags sind.

(2) Ein Erzeuger kann einen Vertrag nur für ein Erzeugnis abschließen, das

von ihm selber

oder unter seiner Verantwortung hergestellt wurde und dessen Eigentümer er ist,

oder das im Falle der in Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten Zusammenschlüsse unter der Verantwortung der Mitglieder dieser Zusammenschlüsse hergestellt wurde.

(3) Die Interventionsstelle eines Mitgliedstaats kann Verträge nur für in dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eingelagerte Erzeugnisse schließen.

(4) Dieselben Erzeugnisse dürfen nicht zugleich Gegenstand eines Vertrages zur privaten Lagerhaltung sein und unter die Regelung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates gestellt werden.

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