Artikel 27 VO (EG) 2000/1623

Merkmale der beihilfefähigen Erzeugnisse

Beim Abschluß eines Vertrages gelten folgende Bedingungen:

a)
Traubenmoste müssen ausschließlich von Sorten stammen, die gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 als Rebsorten klassifiziert worden sind, und ihr natürlicher Alkoholgehalt darf nicht niedriger sein als der natürliche Mindestalkoholgehalt, der für die Weinbauzone, aus der sie stammen, vorgesehenen festgelegt ist.
b)
Tafelweine müssen

i)
den in Anhang II dieser Verordnung für das betreffende Wirtschaftsjahr festgelegten Mindestqualitätsanforderungen der Kategorie entsprechen, für die der Vertrag geschlossen wird;
ii)
einen Gehalt an reduzierenden Zuckern von höchstens 2 g/l aufweisen, ausgenommen Tafelweine aus Portugal, für die ein Gehalt an reduzierenden Zuckern von 4g/l zulässig ist;
iii)
eine gute Luftbeständigkeit während 24 Stunden aufweisen;
iv)
frei von Geschmacksfehlern sein.

c)
Die Erzeugnisse gemäß Artikel 24 dieser Verordnung dürfen die nach der Gemeinschaftsregelung geltenden zulässigen Radioaktivitätshöchstwerte nicht überschreiten. Das Ausmaß der radioaktiven Verseuchung des Erzeugnisses wird nur kontrolliert, wenn es die Lage erfordert, und nur solange, wie es für notwendig befunden wird.

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