Artikel 28 VO (EG) 2000/1623
Beihilfefähige Erzeugnismengen
(1) Die Gesamtmenge, für die ein Erzeuger Lagerverträge abschließt, darf nicht die in der Erzeugungsmeldung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 für das betreffende Wirtschaftsjahr angegebene Menge zuzüglich der Menge überschreiten, die der Erzeuger selbst nach dem Zeitpunkt für die Abgabe dieser Meldung gewonnen hat und die in den Büchern gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 ausgewiesen ist.
(2) Die Verträge gelten für eine Mindestmenge von 50 Hektolitern bei Tafelwein, 30 Hektolitern bei Traubenmost und 10 Hektolitern bei konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.