Artikel 29 VO (EG) 2000/1623

Abschluß der Verträge

(1) Ein Vertrag kann nur abgeschlossen werden, wenn der Erzeuger folgende Angaben für jeden Behälter liefert, in dem das betreffende Erzeugnis gelagert ist:

a)
Angaben zu dessen Identifizierung,
b)
folgende analytische Daten:

i)
Farbe,
ii)
Schwefeldioxidgehalt,
iii)
Sortenreinheit von roten Erzeugnissen, nachgewiesen mit Hilfe von Malvidoldiglucosid.

Handelt es sich um Traubenmost, konzentrierten Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, so enthält der Vertrag ferner:

c)
den bei 20 oC durch die Refraktometer-Methode gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 ermittelten Wert. Folgende Toleranzwerte sind zulässig: 0,5 für Traubenmost und 1 für konzentrierten Traubenmost und rektifiziertes Traubenmostkonzentrat.

Handelt es sich um Tafelwein, so werden darüber hinaus folgende analytische Daten angegeben:

d)
gesamter Alkoholgehalt,
e)
Gehalt an vorhandenem Alkohol,
f)
Gesamtsäuregehalt in g Weinsäure/l oder in Milliäquivalent/l; bei Weißwein können die Mitgliedstaaten jedoch auf diese Angabe verzichten;
g)
Gehalt an flüchtiger Säure in g Essigsäure/l oder Milliäquivalent/l; bei Weißwein können die Mitgliedstaaten jedoch auf diese Angabe verzichten;
h)
Gehalt an reduzierenden Zuckern;
i)
Beständigkeit an der Luft während 24 Stunden;
j)
etwaiges Auftreten von Geschmacksfehlern.

Diese analytischen Daten werden von einem amtlichen Labor gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 innerhalb von 30 Tagen vor Vertragsabschluß ermittelt.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Verträge begrenzen, die ein Erzeuger pro Wirtschaftsjahr unterzeichnen kann.

(3) Verträge für Tafelwein dürfen nicht vor dem Zeitpunkt des ersten Abstichs des betreffenden Weins abgeschlossen werden.

(4) Erzeuger, die Lagerhaltungsverträge für Tafelwein abschließen wollen, teilen der Interventionsstelle bei Beantragung des Vertragsabschlusses die Gesamtmenge Tafelwein mit, die sie im laufenden Wirtschaftsjahr erzeugt haben.

Zu diesem Zweck legen sie eine Kopie der Erzeugungsmeldung(en) gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und gegebenenfalls der Bücher gemäß Artikel 28 dieser Verordnung vor. Ist die Meldung noch nicht verfügbar, so kann eine vorläufige Bescheinigung vorgelegt werden.

(5) Unbeschadet von Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sind im Vertrag zumindest anzugeben:

a)
Name und Anschrift der betreffenden Erzeuger,
b)
Name und Anschrift der Interventionsstelle,
c)
Art des Erzeugnisses entsprechend den in Artikel 25 dieser Verordnung genannten Kategorien,
d)
Menge,
e)
Lagerort,
f)
erster Tag der Lagezeit;
g)
Höhe der Beihilfe, ausgedrückt in Euro.

Handelt es sich um Tafelwein, so enthält der Vertrag ferner

h)
die Erklärung, daß der erste Abstich vorgenommen wurde;
i)
eine Klausel, nach der die Menge um einen von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 75 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festzusetzenden Prozentsatz verringert werden kann, wenn die Gesamtmenge, über die Verträge abgeschlossen wurden, den Durchschnitt der Mengen der letzten drei Wirtschaftsjahre spürbar überschreitet. Durch diese Verringerung dürfen die gelagerten Mengen allerdings nicht die in Artikel 28 Absatz 2 genannten Mindestmengen unterschreiten. Erfolgt eine Verringerung, so besteht für den Zeitraum dieser Verringerung nach wie vor Anspruch auf die gesamte Beihilfe.

(6) Die Mitgliedstaaten können zur Identifizierung des betreffenden Erzeugnisses zusätzliche Angaben verlangen.

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