Artikel 30 VO (EG) 2000/1623

Abweichung von Artikel 2 dieser Verordnung

Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung der Verträge noch vor Erbringen des Nachweises gemäß Artikel 2 dieser Verordnung durch den Erzeuger zulassen, sofern diese Verträge eine Erklärung des Erzeugers enthalten, in der dieser bescheinigt, daß er den Verpflichtungen gemäß dem genannten Artikel 2 nachgekommen ist oder daß er die Voraussetzungen gemäß Titel III Artikel … dieser Verordnung erfüllt, und sich verpflichtet, die seinen Verpflichtungen entsprechenden Restmengen innerhalb der von der zuständigen nationalen Behörde festgesetzten Frist nachzuliefern.

Der Nachweis gemäß Absatz 1 wird vor dem 31. August des folgenden Wirtschaftsjahres erbracht.

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