Artikel 31 VO (EG) 2000/1623
Beginn der Lagerzeit
(1) Der erste Tag der Lagerzeit ist der Tag, der auf den Tag des Vertragsabschlusses folgt.
(2) Wird jedoch ein Vertrag für eine Lagerzeit abgeschlossen, die später als am Tag nach Vertragsabschluß beginnt, so darf der erste Tag der Lagerzeit nicht später sein als der 16. Februar.
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