Artikel 32 VO (EG) 2000/1623

Ende der Lagerzeit

(1) Verträge über die Lagerung von Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat werden zwischen dem 1. August und 30. November nach ihrem Abschluß ungültig.

(2) Verträge über die Lagerung von Tafelwein werden zwischen dem 1. September und 30. November nach ihrem Abschluß ungültig.

(3) Zur Bestimmung des Datums, an dem die Verträge ungültig werden, übermitteln die Erzeuger der Interventionsstelle mindestens 15 Tage im voraus eine Anmeldung, in der der letzte Gültigkeitstag vermerkt ist. Die Mitgliedstaaten legen die Bedingungen für die Vorlage dieser Anmeldung fest.

Das Datum, an dem die genannten Verträge ungültig werden, ist andernfalls der 30. November.

(4) Erzeuger, die keinen Vorschuß gemäß Artikel 40 dieser Verordnung beantragt haben, dürfen ab Beginn des fünften Lagerhaltungsmonats Traubenmost und konzentrierten Traubenmost für die Ausfuhr oder für die Herstellung von Traubensaft auf den Markt bringen.

In diesem Fall unterrichten die Erzeuger die Interventionsstelle gemäß Absatz 3.

Die Interventionsstelle überzeugt sich, daß das Erzeugnis für den angemeldeten Zweck verwendet wurde.

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