Artikel 33 VO (EG) 2000/1623
Vorzeitige Beendung des Vertrags auf Antrag des Erzeugers
(1) Sofern die Kommission angesichts der Entwicklung der Marktlage, der Informationen über die Lagerbestände und der Erntevorausschätzungen die diesbezügliche Genehmigung erteilt, können die Erzeuger, die keinen Vorschuß gemäß Artikel 38 dieser Verordnung beantragt haben, die Lagerhaltungsverträge ab 1. Juni beenden.
(2) Beschließt die Kommission außerdem eine Verringerung der Mengen gemäß Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe i) dieser Verordnung, so können die Erzeuger den Vertrag in dem Monat, der auf den der Veröffentlichung dieses Beschlusses folgt, ganz oder teilweise einseitig kündigen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.