Artikel 34 VO (EG) 2000/1623

Durchführungsbestimmungen zur Lagerhaltung

(1) Für die Lagerzeit und bis zum letzten Tag der Geltungsdauer eines Vertrags gilt für die eingelagerten Erzeugnisse, daß sie

a)
den jeweiligen Begriffsbestimmungen gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 entsprechen müssen,
b)
zumindest den bei Abschluß des Vertrags für die betreffende Tafelweinkategorie vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt aufweisen müssen,
c)
nicht in Behältnissen von weniger als 50 Liter Inhalt aufgemacht sein dürfen,
d)
nicht weiter abgefüllt werden dürfen und
e)
sofern es sich um Wein handelt, geeignet sein müssen, um nach Ablauf der Lagerzeit zum direkten Verzehr angeboten oder geliefert zu werden.

(2) Unbeschadet von Absatz 6 dürfen die Erzeugnisse, die Gegenstand des Vertrags sind, nur den für ihre einwandfreie Konservierung erforderlichen Behandlungen oder önologischen Verfahren unterzogen werden. Eine Veränderung des im Vertrag festgesetzten Volumens ist zulässig. Diese Veränderung beläuft sich auf höchstens 2 % bei Wein und 3 % bei Traubenmost, konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat. Falls die Erzeugnisse in andere Behältnisse umgefüllt werden, beträgt die zulässige Veränderung des Volumens 3 % beziehungsweise 4 %.

(3) Unbeschadet des Artikels 33 und der Absätze 4, 5 und 6 des vorliegenden Artikels darf der Erzeuger während der Geltungsdauer des Vertrags das Erzeugnis, das Gegenstand des Vertrags ist, weder in den Handel bringen noch an einen Dritten versenden.

Abweichend vom vorhergehenden Unterabsatz darf der Erzeuger während der Geltungsdauer des Lagervertrags für das gelagerte Erzeugnis einen Kaufvertrag abschließen, der bei Ablauf des Lagervertrags in Kraft tritt. Außerdem kann er sich verpflichten, den Wein bei Ablauf des Lagervertrags zu einer Destillationsmaßnahme gemäß Titel III dieser Verordnung zu liefern.

(4) Der Erzeuger setzt innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist die Interventionsstelle im voraus von allen während der Geltungsdauer des Vertrags eintretenden Veränderungen in Kenntnis, die folgendes betreffen:

a)
den Lagerort oder
b)
die Aufmachung des Erzeugnisses. In diesem Fall gibt er die Behälter an, in denen das Erzeugnis endgültig gelagert wird.

(5) Beabsichtigt der Erzeuger, das Erzeugnis, das Gegenstand des Vertrags ist, an einen Lagerort, der in einer anderen Ortschaft gelegen ist, oder an einen ihm nicht gehörenden Lagerplatz zu verbringen, so kann er diesen Transport erst durchführen, wenn ihn die gemäß Absatz 4 in Kenntnis gesetzte Interventionsstelle genehmigt hat.

(6) Erzeuger, die einen Vertrag zur privaten Lagerhaltung von Traubenmost geschlossen haben, können diesen Most während der Gültigkeitsdauer des Vertrags ganz oder teilweise zu konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verarbeiten.

Erzeuger, die einen Vertrag zur privaten Lagerhaltung von konzentriertem Traubenmost geschlossen haben, können diesen während der Gültigkeitsdauer des Vertrags ganz oder teilweise zu rektifiziertem Traubenmostkonzentrat verarbeiten.

Die Erzeuger können die Verarbeitungsvorgänge gemäß den beiden vorstehenden Unterabsätzen von Dritten durchführen lassen, sofern die betreffenden Erzeugnisse ihr Eigentum bleiben und sie eine vorherige Erklärung abgegeben haben. Die Kontrolle dieser Vorgänge erfolgt durch den jeweiligen Mitgliedstaat.

(7) Die betreffenden Erzeuger teilen der Interventionsstelle schriftlich den Beginn der in Absatz 6 genannten Verarbeitungsvorgänge, den Lagerort und die Art der Abfüllung mit.

Diese Mitteilung muß mindestens 15 Tage vor Beginn der Verarbeitungsvorgänge bei der Interventionsstelle vorliegen.

Die Erzeuger übermitteln der Interventionsstelle innerhalb eines Monats nach dem Abschlußtag der Verarbeitungsvorgänge ein Analysebulletin zu dem gewonnenen Erzeugnis, in dem zumindest die in Artikel 29 dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten sind.

(8) Für die Verarbeitung gemäß Absatz 6 beläuft sich die Beihilfe zur Lagerhaltung des Erzeugnisses, das Gegenstand des Vertrags ist, auf

a)
den Betrag gemäß Artikel 25 Buchstabe a) dieser Verordnung bei Verarbeitung gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1,
b)
den Betrag gemäß Artikel 25 Buchstabe b) dieser Verordnung bei Verarbeitung gemäß Absatz 6 Unterabsatz 2.

Die Beihilfe wird für die gesamte Lagerdauer auf der Grundlage der Erzeugnismengen berechnet, die vor der Verarbeitung Gegenstand des Vertrags waren.

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