Artikel 35 VO (EG) 2000/1623

Veränderungen des Erzeugnisses während der Lagerung

(1) Erfüllt ein Erzeugnis, das Gegenstand eines Vertrags ist, während der Geltungsdauer des Vertrags ganz oder teilweise nicht mehr die Bedingungen des Artikels 34 Absatz 1 dieser Verordnung, so setzt der Erzeuger unbeschadet des Absatzes 3 die Interventionsstelle unverzüglich hiervon in Kenntnis. Zur Begründung wird der Mitteilung ein Analysebulletin beigefügt. Die Interventionsstelle beendet den Vertrag für die Menge des betreffenden Erzeugnisses zum Zeitpunkt der Erstellung des Analysebulletins.

(2) Wird bei einer Kontrolle durch die Interventionsstelle oder eine andere Kontrollstelle festgestellt, daß ein Erzeugnis, das Gegenstand eines Vertrags ist, während der Geltungsdauer des Vertrages ganz oder teilweise die Bedingungen des Artikels 34 Absatz 1 dieser Verordnung nicht mehr erfüllt, so beendet die Interventionsstelle den Vertrag für die Menge des betreffenden Erzeugnisses zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt.

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