Artikel 35a VO (EG) 2000/1623
Kontrollen
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die notwendigen Kontrollen zu gewährleisten und insbesondere die Nämlichkeit und Menge des Erzeugnisses, das Gegenstand des Vertrags ist, sowie die Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 34 zu überprüfen.
(2) Die Erzeuger müssen die Kontrolle gemäß Absatz 1 jederzeit zulassen.
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