Artikel 36 VO (EG) 2000/1623

Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe

(1) Außer im Falle höherer Gewalt

a)
wird die Beihilfe nicht fällig, wenn der Erzeuger seine Verpflichtungen nach Artikel 34 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 7 dieser Verordnung nicht erfüllt oder sich weigert, sich Kontrollen zu unterwerfen;
b)
wird die Beihilfe, wenn der Erzeuger eine seiner Verpflichtungen nach dieser Verordnung oder dem Vertrag, ausgenommen die unter Buchstabe a) genannten Verpflichtungen, nicht erfüllt, um einen Betrag vermindert, den die zuständige Behörde je nach Schwere der begangenen Übertretung festsetzt.

(2) In anerkannten Fällen höherer Gewalt legt die Interventionsstelle die Maßnahmen fest, die sie angesichts der Umstände für notwendig erachtet.

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