Artikel 37 VO (EG) 2000/1623
Zahlung der Beihilfe
(1) Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Vertragsablaufs.
(2) Bei Beendigung des Vertrages gemäß Artikel 33 oder 35 besteht ein Beihilfeanspruch anteilmäßig für die tatsächliche Vertragsdauer. Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Vertragsbeendigung.
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