Artikel 38 VO (EG) 2000/1623
Gewährung eines Vorschusses
(1) Erzeuger erhalten auf Antrag einen Vorschuss, sofern sie bei der Interventionsstelle eine Sicherheit von 120 % des Vorschussbetrags geleistet haben. Unbeschadet von Artikel 32 wird der Vorschussbetrag auf der Grundlage der in Artikel 25 genannten Beihilfe für das betreffende Erzeugnis berechnet.
(2) Der Vorschuss wird von der zuständigen Behörde spätestens drei Monate nach dem Nachweis der Sicherheitsleistung gezahlt.
(3) Unmittelbar nach Zahlung der Beihilfe durch die zuständige Behörde wird die in Absatz 1 genannte Sicherheit freigegeben.
Wird die Beihilfe gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a) nicht fällig, so verfällt die Sicherheit in voller Höhe.
Führt die Anwendung von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b) zur Festsetzung eines Beihilfebetrags, der unter dem bereits ausgezahlten Betrag liegt, so wird der Sicherheitsbetrag um 120 % des zuviel bezahlten Beihilfebetrags gekürzt. Die so gekürzte Sicherheit wird spätestens drei Monate nach dem Tag des Vertragsablaufs freigegeben.
Im Fall der Anwendung der Klausel von Artikel 29 Absatz 5 Buchstabe i) nehmen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Anpassungen vor.
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