Artikel 39 VO (EG) 2000/1623
Bezug zu den Qualitätsweinen
Ein Tafelwein, der Gegenstand eines Lagervertrags war, darf später weder als Qualitätswein b.A. anerkannt noch für die Herstellung eines Qualitätsweins b.A., eines Qualitätsschaumweins b.A., eines Qualitätslikörweins b.A. oder eines Qualitätsperlweins b.A. gemäß den Definitionen in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 verwendet werden.
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