Artikel 3 VO (EG) 2000/1623

Gegenstand der Beihilfe

Die Beihilfe gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird Verarbeitern gewährt,

a)
die selbst Erzeuger oder Mitglied einer Erzeugergemeinschaft sind und die aus ihrer eigenen Ernte stammenden Trauben sowie den Traubenmost und den konzentrierten Traubenmost, die ausschließlich aus Trauben ihrer eigenen Ernte gewonnen worden sind, zu Traubensaft verarbeiten oder verarbeiten lassen, oder
b)
die direkt oder indirekt von den Erzeugern oder den Mitgliedern einer Erzeugergemeinschaft die in der Gemeinschaft erzeugten Trauben sowie den Traubenmost und den konzentrierten Traubenmost zur Herstellung von Traubensaft ankaufen.

Der verwendete Traubenmost und konzentrierte Traubenmost muss aus in der Gemeinschaft erzeugten Weintrauben stammen.

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