Artikel 2 VO (EG) 2000/1623

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können festlegen, daß Marktteilnehmer, die ihre Tätigkeit in dem betreffenden Wirtschaftsjahr zum ersten Mal ausüben, Anspruch auf die Beihilfen gemäß dieser Verordnung nur für die Erzeugnisse haben, die aus der Verarbeitung von Trauben aus eigener Ernte stammen.

(2) Unbeschadet des Artikels 30 dieser Verordnung können Erzeuger, für die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 galten, nur dann die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen in Anspruch nehmen, wenn sie nachweisen, daß sie in dem genannten Wirtschaftsjahr ihren Verpflichtungen in bezug auf Lieferung oder kontrollierte Rücknahme nachgekommen sind.

Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 handelt es sich bei den in Unterabsatz 1 genannten Verpflichtungen um die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 35 und 36 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87.

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