Artikel 41 VO (EG) 2000/1623

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Titels sind

a)
Erzeuger:

i)
nach Kapitel I dieses Titels: jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, die aus frischen Trauben, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein, die aus der Eigenproduktion stammen oder aufgekauft wurden, Wein erzeugt hat, sowie jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, die den Verpflichtungen von Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 unterliegt;
ii)
nach den Kapiteln II und III dieses Titels: jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, die aus frischen Trauben, Traubenmost oder teilweise gegorenem Traubenmost, die aus der Eigenproduktion stammen oder aufgekauft wurden, Wein erzeugt hat.

b)
Brenner: jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, die

i)
Wein, Brennwein, Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder andere Traubenerzeugnisse destilliert und
ii)
von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugelassen ist, auf dessen Gebiet sich die Brennereianlagen befinden;

c)
Brennweinhersteller: jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, mit Ausnahme des Brenners, die

i)
Wein zu Brennwein verarbeitet und
ii)
von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zugelassen ist, auf dessen Gebiet sich ihr Betrieb befindet;

d)
zuständige Interventionsstelle:

i)
für die Annahme und Genehmigung der Verträge oder Erklärungen über die Lieferung zur Herstellung von Brennwein: die Interventionsstelle, die von dem Mitgliedstaat bezeichnet ist, auf dessen Gebiet sich der Wein zum Zeitpunkt der Vorlage des Vertrags oder der Erklärung befindet;
ii)
für die Zahlung der Beihilfe an den Brennweinhersteller gemäß Artikel 69: die Interventionsstelle, die von dem Mitgliedstaat bezeichnet ist, auf dessen Gebiet die Brennweinherstellung erfolgt;
iii)
in allen anderen Fällen: die Interventionsstelle, die von dem Mitgliedstaat bezeichnet ist, auf dessen Gebiet die Destillation erfolgt.

(2) Im Sinne dieses Titels werden dem Brenner jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung solcher Personen, mit Ausnahme des Brennweinherstellers, gleichgestellt, die

a)
von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet sie niedergelassen ist, anerkannt ist;
b)
bei einem Erzeuger gemäß Absatz 1 Buchstabe a) Wein oder Nebenerzeugnisse der Weinbereitung oder andere Traubenerzeugnisse kauft, um sie auf eigene Rechnung durch einen anerkannten Brenner destillieren zu lassen, und
c)
dem Erzeuger für das von ihm gekaufte Erzeugnis zumindest den für die betreffende Destillation festgesetzten Mindestankaufspreis zahlt.

Die dem Brenner gleichgestellte Person oder Vereinigung hat die gleichen Rechte und Pflichten wie dieser.

(3) Die Mitgliedstaaten können nach von ihnen festzulegenden Bestimmungen vorsehen, daß zum Zwecke des Abschlusses von Verträgen sowie der Lieferung von Wein zur Destillation den Erzeugern auf Antrag die Vereinigungen von Genossenschaftskellereien für die Weinmengen gleichgestellt werden, die von den angeschlossenen Genossenschaftskellereien erzeugt und angeliefert werden. Anspruchsberechtigt und verantwortlich für die Erfüllung der Auflagen im Sinne der Gemeinschaftsregelung bleiben jedoch weiterhin die Kellereien.

Will die Vereinigung im Einvernehmen mit den betreffenden Genossenschaftskellereien für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr eine der in Artikel 1 Buchstabe a) genannten Destillationen in Anspruch nehmen, so unterrichtet sie die Interventionsstelle schriftlich davon. In diesem Fall

a)
können die angeschlossenen Genossenschaftskellereien einzeln weder Destillationsverträge abschließen noch Wein zu der betreffenden Destillation anliefern;
b)
werden die von der Vereinigung zur Destillation gelieferten Weinmengen den angeschlossenen Genossenschaftskellereien angerechnet, für deren Rechnung die Lieferung erfolgt.

Hinsichtlich der Anwendung von Artikel 2 dieser Verordnung führt die Nichteinhaltung der darin genannten Verpflichtungen durch eine oder mehrere angeschlossene Genossenschaftskellereien, unbeschadet der Folgen für diese Kellereien selbst, dazu, daß die Vereinigung für die Weinmengen, die für die Rechnung der Genossenschaftskellereien geliefert wurden, die den Verstoß begangen haben, von den Lieferungen zu der betreffenden Destillation ausgeschlossen wird.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit dieses Absatzes Gebrauch machen, teilen dies der Kommission mit und unterrichten sie über die von ihnen zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen. Die Kommission sorgt für die Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten.

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